{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-61_2015-10-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b23cd621-65f8-4fd2-b111-ce6d12badedf&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050740", "Checksum": "6f02ddbc0e3af85f26c24dd671cae93e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-61_2015-10-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b808ce13-3ecd-4691-98cd-f0c81f3f7eff", "Checksum": "8894e5135e745050e2443f34a52fee35"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 61", "710 2014 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.10.2015 710 14 61 (710 2014 61)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verzugszins; Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:25:32", "Checksum": "1a585159d1e75795e21cb6fe376a6d96", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.10.2015 710 14 61 (710 2014 61)\nRegeste:\nVerzugszins; Beiträge\n\n5.2 Wie das Bundesgericht allerdings bereits in BGE 111 V 289 festgehalten hat, besteht\nder Zweck der Beitragsaufrechnung darin, die unterschiedliche Behandlung der persönlichen\nBeiträge in Bundessteuer- und AHV-Recht dadurch auszugleichen, dass das von der Steuerbehörde gemeldete Nach-Abzugseinkommen um den steuerlich anerkannten Beitragsabzug erhöht und damit eine steuerlich zulässige Operation rückgängig gemacht wird. Aufgerechnet\nwerden darf deshalb von der Ausgleichskasse nur, was zuvor auch bereits abgezogen worden\nist (BGE 111 V 289 E. 4e). Vermerkt die Steuerbehörde in ihrer Meldung, dass in der Steuererklärung keine Beiträge abgezogen wurden, hat eine Aufrechnung deshalb zu unterbleiben\n(vgl. a.a.O., E. 4g). Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht in seinem Entscheid\nBGE 139 V 537 bestätigt und entschieden, dass Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, welches der Ausgleichskasse von der Steuerbehörde gemeldet wird, als Nettoeinkommen zu betrachten und zur Bemessung der AHV-Beiträge von den Ausgleichskassen auf 100% aufzurechnen ist. Von diesem Grundsatz ist allerdings dann abzuweichen, wenn der Ausgleichskasse\ndurch die Steuermeldung klar, ausdrücklich und vorbehaltlos bestätigt wird, dass aufgrund der\nUmqualifizierung einer Liegenschaft als Geschäftsvermögen kein Abzug vorgenommen worden\nist (BGE 139 V 546 E. 6).\n\n5.3 Auf die vorliegenden Verhältnisse übertragen ergibt sich, dass infolge der erst nachträglichen Umqualifizierung der Liegenschaft C.____ in B.____ allfällige Akontobeiträge für das daraus resultierende Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit offensichtlich weder\ngeleistet werden konnten noch vorgängig bei den Steuern abgezogen worden sind. Wie die\nKasse in ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2014 zu Recht eingestanden hat, ändert daran\nauch nichts, dass aus der verbindlichen (vgl. Art. 23 Abs. 4 AHVV; oben, Erwägung 3.2 f. hiervor) und damit massgebenden Meldung der Steuerverwaltung vom 16. Dezember 2013 nicht\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nhervorgeht, dass ein Abzug für allfällige Akontobeiträge bisher unterblieben wäre. Soweit auf\ndem von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen bisher sachlogisch keine Abzüge vorgenommen worden sind, stellt das der Kasse gemeldete Einkommen jedenfalls ein Bruttoeinkommen dar. Den mittlerweile übereinstimmenden Standpunkten beider Parteien zufolge hat eine\nprozentuale Aufrechnung im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AHVG daher zu unterbleiben. Das von der\nKasse im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2015 eingereichte Rektifikat der ursprünglich angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2015 sieht im Ergebnis deshalb zu Recht vor, von der\nAufrechnung persönlicher Beiträge im Umfang von CHF 7‘831.— abzusehen. Damit ergibt sich\nein auf die nächsten CHF 100.— abgerundetes, beitragspflichtiges Einkommen von\nCHF 74‘600.—. Als Zwischenergebnis resultiert für das Jahr 2008 ein Beitragstotal von\nCHF 8‘642.40 und mithin eine Differenz zu Gunsten des Beschwerdeführers von CHF 903.—\n(CHF 9‘545.40 abzüglich CHF 8‘642.40). Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG hätte die Kasse während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ihren angefochtenen Einspracheentscheid vom\n23. Januar 2014 nur solange wiedererwägen können, bis sie gegenüber dem Kantonsgericht\nerstmals Stellung genommen hat (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 53, Rz. 46\nff.). Nachdem das Rektifikat der Beitragsverfügung vom 9. Mai 2014 dem Gericht jedoch nach\nEingang ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2014 eingereicht wurde, ist ihr für die Folgezeit\neine Wiedererwägung lite pendente untersagt (BGE 109 V 236 f.; SVR 2005 EL Nr. 3).\n\n"}