{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-61_2015-10-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b23cd621-65f8-4fd2-b111-ce6d12badedf&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050740", "Checksum": "6f02ddbc0e3af85f26c24dd671cae93e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-61_2015-10-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b808ce13-3ecd-4691-98cd-f0c81f3f7eff", "Checksum": "8894e5135e745050e2443f34a52fee35"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 61", "710 2014 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.10.2015 710 14 61 (710 2014 61)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verzugszins; Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:25:32", "Checksum": "1a585159d1e75795e21cb6fe376a6d96", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.10.2015 710 14 61 (710 2014 61)\nRegeste:\nVerzugszins; Beiträge\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nKaufantritt erfolgt im März 2002 (vgl. a.a.O., Kopie Kaufvertrag vom 22. November 2001, Beilage G zur Rekursbegründung an das Steuergericht des Kantons Basel-Landschaft vom\n26. Oktober 2011). Seit dem Steuerjahr 2002 wurde diese Liegenschaft bis 2009 als Privatvermögen deklariert. Mit Schreiben vom 14. August 2009 teilte die Steuerverwaltung des Kantons\nBasel-Landschaft dem Beschwerdeführer jedoch mit, dass die fragliche Liegenschaft aufgrund\nder steuerlichen Qualifikation des Beschwerdeführers als Liegenschaftshändler grundsätzlich\ndem Geschäftsvermögen zuzuordnen sei.\n\n4.2 Ausgehend von der Steuererklärung per 2008 ist der Beschwerdeführer als Liegenschaftshändler zu qualifizieren. Seine Ehefrau ist im Sekretariat der D.____ AG angestellt. Diese erbringt Dienstleistungen auf dem Immobiliensektor und steht seit Dezember 2007 vollumfänglich in der Verfügungsmacht des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (vgl. Handelsregisterauszug des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Juni 2011). Aus der entsprechenden Tätigkeit als Liegenschaftshändler hat der Beschwerdeführer für das Jahr 2008 einen Verlust aus\nselbständiger Erwerbstätigkeit in Umfang von CHF 53‘161.— (vgl. Steuererklärung 2008 vom\n22. Mai 2009, Beiblatt Selbständige Erwerbtätigkeit) und seine Ehefrau ein entsprechendes\nJahreseinkommen im Umfang von netto CHF 9‘019.— deklariert (vgl. Lohnausweis D.____ AG\nvom 18. Mai 2009). Aus den Liegenschaften des Privatvermögens sind demgegenüber Mietzinsen in der Höhe von CHF 495‘028.— sowie Liegenschaftskosten im Umfang von\nCHF 152‘023.— (Kanton) bzw. CHF 114‘219.— (Bund) deklariert worden (vgl. Steuererklärung\n2008 vom 22. Mai 2009, Seite 2, ad Ziffern 405 und 415).\n\n4.3 Gestützt auf einen Revisionsbericht erliess die Steuerverwaltung am 24. Juni 2010 eine\nVeranlagungsverfügung für das Jahr 2008, mit welcher sie private Liegenschaftskosten für die\nLiegenschaft C.____ in B.____ lediglich in der pauschalen Höhe von CHF 113‘414.— als Abzug\nakzeptierte. Hiergegen hat das Ehepaar A.____ den Rechtsweg beschritten. Im Zuge der Behandlung der entsprechenden Einsprache stellte die Steuerverwaltung fest, dass in Bezug auf\ndie fragliche Liegenschaft zu Unrecht eine Liegenschaftspauschale gewährt worden sei, da es\nsich dabei um Geschäftsvermögen handle. Mit Einspracheentscheid vom 28. September 2011\nnahm sie daher eine Umqualifizierung dieser Liegenschaft vom Privat- in das Geschäftsvermögen vor. Dabei hielt sie fest, dass sich das steuerbare Einkommen auf CHF 496‘800.— erhöhe\nund stufte die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls als Liegenschaftshändlerin ein\n(vgl. Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 26. September 2011, S. 8). Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das Steuergericht mit Entscheid\nvom 11. Mai 2012 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht, Abteilung\nVerfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Urteil vom 16. Januar 2013 ab und bestätigte die Umqualifizierung der fraglichen Liegenschaft in B.____ ab dem Steuerjahr 2008 als rechtmässig.\nDieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft, woraufhin die Steuerverwaltung in ihrer\nSteuermeldung vom 16. Dezember 2013 der Kasse per 2008 für den Beschwerdeführer ein\nsteuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von CHF 91‘407.—\nund ein solches für dessen Ehefrau im Umfang von CHF 289‘755.— meldete (vgl. Beilage 2 zur\nVernehmlassung der Kasse vom 10. April 2014). Gestützt darauf erhob die Kasse in der Folge\nmit Verfügung vom 18. Dezember 2013 die entsprechenden persönlichen und vorliegend nun-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nmehr angefochtenen Beiträge im Umfang von CHF 9‘545.40 (vgl. Beilage 1 zur Vernehmlassung der Kasse vom 10. April 2014).\n\n5.1 Aufgrund der Änderung des AHVG vom 17. Juni 2011 trat am 1. Januar 2012 Art. 9\nAbs. 4 AHVG in Kraft, wonach die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge von den\nAusgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen sind.\nDas gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 %\naufzurechnen. Unter dem Titel \"Aufrechnung steuerrechtlich zulässiger Abzüge\" sieht die diesbezügliche Übergangsbestimmung des AHVG vor, dass Art. 9 Abs. 4 AHVG für alle Einkommen\naus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung von den\nSteuerbehörden gemeldet werden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat die\nAusgleichskassen in Rz. 1095 ihrer Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN, in der vorliegend für 2013 anwendbaren Fassung) daher entsprechend angewiesen, die für die Bestimmung des steuerbaren Einkommens in Abzug gebrachten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge jeweils wieder aufzurechnen.\nDemnach sind gemäss Rz. 1169 WSN die von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen\ngrundsätzlich als Nettoeinkommen der selbständig Erwerbstätigen zu betrachten. Entsprechend\ndem Gesagten statuiert Rz. 1170 WSN somit zu Recht, dass die Kassen die AHV/IV/EO-\nBeiträge zum gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen haben.\n\n"}