{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-61_2015-10-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b23cd621-65f8-4fd2-b111-ce6d12badedf&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050740", "Checksum": "6f02ddbc0e3af85f26c24dd671cae93e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-61_2015-10-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b808ce13-3ecd-4691-98cd-f0c81f3f7eff", "Checksum": "8894e5135e745050e2443f34a52fee35"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 61", "710 2014 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.10.2015 710 14 61 (710 2014 61)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verzugszins; Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:25:32", "Checksum": "1a585159d1e75795e21cb6fe376a6d96", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.10.2015 710 14 61 (710 2014 61)\nRegeste:\nVerzugszins; Beiträge\n\n2.2 Für die Abgrenzung des Privatvermögens vom Geschäftsvermögen sind die Grundsätze\nder direkten Bundessteuer massgebend (vgl. ZAK 1979 S. 429; ZAK 1897 S. 296). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer\nselbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren,\nbildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 21 Abs. 1 lit. d des Bundesbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (aBdBSt, in\nKraft gewesen bis Ende 1994). Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung\neines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er entweder für Geschäftszwecke\nerworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung;\nBGE 109 V 162 f. E. 4b, in BGE 124 V 150 E. 4c sowie ZAK 1987 S. 297 E. 2c mit Hinweisen;\nMARKUS REICH, Die Abgrenzung von Geschäfts- und Privatvermögen im Einkommenssteuerrecht, in: SJZ 80/1984 S. 226). Bei dieser Prüfung ist auf objektive Kriterien abzustellen (vgl.\nAHI 1999 S. 203). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit\ndem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung\ngeeignet sein können, ist darüber auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der\ntechnisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände\nzu entscheiden (BGE 120 Ia 354 f. E. 4c/aa, BGE 112 Ib 82 f. E. 3a, je mit Hinweisen). Gemischt genutzte Liegenschaften werden diesen Kriterien zufolge in ihrer Gesamtheit entweder\ndem Geschäfts- oder dem Privatvermögen zugeordnet. Sie gelten dann als vorwiegend der\nselbständigen Erwerbstätigkeit dienend, wenn ihre geschäftliche Nutzung die private Nutzung\nüberwiegt (sogenannte Präponderanzmethode; vgl. AHI 1999 S. 203, BGE 125 V 218). Demnach werden ab dem 1. Januar 1995 diejenigen gemischt – d.h. teils geschäftlich, teils privat –\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngenutzten Objekte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen, in ihrer Gesamtheit dem Geschäftsvermögen zugewiesen.\n\n3.1 Die AHV-Beiträge werden gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz AHVV für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung gilt als Beitragsjahr das Kalenderjahr. Für die\nBemessung der Beiträge massgebend sind das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb\ninvestierte Eigenkapital (Art. 22 Abs. 2 AHVV).\n\n3.2 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte\nEigenkapital werden gemäss Art. 9 Abs. 3 AHVG von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt\nund den Ausgleichskassen gemeldet. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden über das\nfür die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen - bei dessen Ermittlung sich\ndie Ausgleichskassen grundsätzlich auf die rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer abzustützen haben (vgl. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 AHVV) - sowie über das im Betrieb\neingesetzte Eigenkapital sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).\n\n3.3 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des\nbetrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche\nQualifikation und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen vorliegt\nund ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des AHV-Rechts zu beurteilen,\nob für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen eine Beitragspflicht besteht und wer\nallenfalls beitragspflichtig ist. Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich\nhäufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation\nals beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss (Urteil des Bundesgerichts\nvom 16. Januar 2009, 9C_551/2008, E. 2.3 mit Hinweisen). Demgegenüber ist in Bezug auf den\nVermögensgewinn die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen auch steuerrechtlich von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen\nverlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich\nernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (134 V 250 E. 3.3; 110 V 369\nE. 2a und 83 E. 4 S. 86, 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen, Urteile H 49/02 E. 5 und H 239/85\nE. 2b).\n\n4.1 Hintergrund der vorliegenden Streitigkeit bildet die steuerrechtliche Umqualifizierung der\nLiegenschaft C.____ in B.____ vom Privat- ins Geschäftsvermögen durch die Steuerverwaltung\ndes Kantons Basel-Landschaft. Nach Lage der beigezogenen Steuerakten ist diese Liegenschaft im Jahr 2001 von der Ehefrau des Beschwerdeführers käuflich erworben worden. Der\n\n"}