{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-61_2015-10-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b23cd621-65f8-4fd2-b111-ce6d12badedf&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050740", "Checksum": "6f02ddbc0e3af85f26c24dd671cae93e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-61_2015-10-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b808ce13-3ecd-4691-98cd-f0c81f3f7eff", "Checksum": "8894e5135e745050e2443f34a52fee35"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 61", "710 2014 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.10.2015 710 14 61 (710 2014 61)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verzugszins; Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:25:32", "Checksum": "1a585159d1e75795e21cb6fe376a6d96", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.10.2015 710 14 61 (710 2014 61)\nRegeste:\nVerzugszins; Beiträge\n\nG. Nachdem den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war, hielt die\nKasse in ihrer Eingabe vom 21. Mai 2015 am Abweisungsantrag der Beschwerde fest. Zur Begründung verwies sie auf ihr Verfügungsrektifikat vom 9. Mai 2014 und machte im Wesentlichen\ngeltend, dass die rückwirkende Umqualifizierung der fraglichen Liegenschaft eine Nachsteuerveranlagung per 2008 darstelle. Die Verzugszinsen wären demnach richtigerweise bereits ab\n1. Januar 2009 geschuldet. Der Beschwerdeführer hielt in seinen Stellungnahmen vom 27. Mai\n2015 und vom 13. Juli 2015 seinerseits an seinen Rechtsbegehren fest.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1. Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVG) vom 20. Dezember 1946 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über\nden Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 entscheidet\nüber Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die\nVerfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das\nKantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist\nsomit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 24. Februar 2014 ist\ndemnach einzutreten.\n\n2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf\ndem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen.\nNach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte\naus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien\nBeruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und\nÜberführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer\n(DBG) vom 14. Dezember 1990 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forst-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu\nGeschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Art. 17 AHVV gleicht die\nAHV-beitragsrechtliche Umschreibung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit\nmithin derjenigen des Steuerrechts an. Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende\nRegelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger\nErwerbstätigkeit deshalb auch der Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.2 mit Hinweisen). So\ngelten nach Art. 17 AHVV insbesondere auch Kapital- und Überführungsgewinne im Sinne des\nBundessteuerrechts als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9\nAbs. 1 AHVG (vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 2 DBG; ebenso Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom\n14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden). Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1\nAHVG und Art. 17 AHVV fällt hingegen die blosse Verwaltung des persönlichen Vermögens.\nDer daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des\nPrivatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-) Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit immer dann dar,\nwenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 ; 125 V\n383 E. 2a ).\n\n"}