{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-61_2015-10-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b23cd621-65f8-4fd2-b111-ce6d12badedf&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050740", "Checksum": "6f02ddbc0e3af85f26c24dd671cae93e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-61_2015-10-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b808ce13-3ecd-4691-98cd-f0c81f3f7eff", "Checksum": "8894e5135e745050e2443f34a52fee35"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 61", "710 2014 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.10.2015 710 14 61 (710 2014 61)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verzugszins; Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:25:32", "Checksum": "1a585159d1e75795e21cb6fe376a6d96", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.10.2015 710 14 61 (710 2014 61)\nRegeste:\nVerzugszins; Beiträge\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 29. Oktober 2015 (710 14 61)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nSteuerrechtliche Umqualifizierung einer Liegenschaft vom Privat- ins Geschäftsvermögen als auslösender Tatbestand für die nachträgliche Beitragserhebung.\n\nEinkommen aus selbständiger Tätigkeit, welches der Ausgleichskasse von der Steuerbehörde gemeldet wird, ist grundsätzlich als Nettoeinkommen zu betrachten und zur\nBemessung der AHV-Beiträge auf 100% aufzurechnen. Von diesem Grundsatz ist dann\nabzuweichen, wenn der Ausgleichskasse durch die Steuermeldung klar, ausdrücklich\nund vorbehaltlos bestätigt wird, dass aufgrund der Umqualifizierung einer Liegenschaft\nals Geschäftsvermögen kein Abzug vorgenommen worden ist.\n\nDabei handelt es sich um eine Nachforderung und nicht etwa um eine Ausgleichszahlung\nvon persönlichen Beiträgen. Diese unterliegt verschuldensunabhängig der Verzugszinspflicht gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV.\n\nBesetzung Vorsitzender Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichterin Elisabeth\nBerger Götz, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiber Stephan Paukner\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Pascal Riedo, Advokat,\nHauptstrasse 54, 4132 Muttenz\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Verzugszins / Beiträge\nA. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 setzte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft\n(Kasse) für die Beitragsperiode 2008 einen persönlichen Beitrag für A.____ in der Höhe von\nCHF 9‘545.40 fest. Im Weiteren führte sie eine Differenzabrechnung mit den von ihr bereits fakturierten Beiträgen durch und forderte gegenüber dem Versicherten seit dem 1. Januar 2010\nlaufende Verzugszinsen auf Beiträge von CHF 9‘545.40 im Umfang von CHF 1‘744.70 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2014 fest.\n\nB. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat Pascal Riedo,\nam 24. Februar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, dass bei der angefochtenen\nBerechnung der AHV-Beiträge auf die Erhebung von Verzugszinsen sowie auf die Aufrechnung\neines persönlichen AHV-Beitrags zu verzichten sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Kasse zurückzuweisen. Zur Begründung liess er zusammenfassend vorbringen, dass die Kasse von einer falschen Verzugszinsregelung ausgegangen sei. Die rückwirkende Erfassung von selbständigem Erwerbseinkommen werde von der korrekterweise anzuwendenden Verzugszinsregelung nicht erfasst. Nebst der fehlenden gesetzlichen Grundlage\nbestehe auch inhaltlich kein Anlass, den Beschwerdeführer mit einer Verzugszinspflicht zu belegen. Seine Liegenschaft in B.____ sei während Jahren zuvor als Privatbesitz qualifiziert worden. Erst mit der Steuerveranlagung vom 24. Oktober 2013 sowie nach einer abgewiesenen\nBeschwerde sei sie definitiv als Geschäftsvermögen qualifiziert worden. Es seien deshalb auch\nerst in diesem Zeitpunkt neue AHV-rechtliche Verhältnisse entstanden.\n\nC. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 10. April 2014 auf teilweise Gutheissung\nder Beschwerde, wonach eine Neuberechnung ohne Aufrechnung der persönlichen Beiträge\ndurchzuführen sei. Betreffend die Verzugszinsen sei die Beschwerde hingegen abzuweisen.\nZur Begründung machte sie geltend, dass der rückwirkende Entscheid des Steuergerichts auch\nEinfluss auf den Beginn des Zinsenlaufes habe. Die von der zuständigen Steuerbehörde gestützt darauf erlassene Meldung betreffend das Erwerbseinkommen und Betriebskapital für\nSelbständigerwerbende sei für die Kasse verbindlich. Was die Aufrechnung der persönlichen\nBeiträge betreffe, seien aufgrund der erst nachträglich 2013 von der Steuerverwaltung umqualifizierten Liegenschaft keine Akontobeiträge an das daraus resultierende, selbständige Erwerbseinkommen geleistet und bei den Steuern in Abzug gebracht worden. Weil kein Abzug vorgenommen worden sei, sei nunmehr auch auf die entsprechende Aufrechnung zu verzichten.\n\nD. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 12. Juni 2014 fest, dass die Kasse bei ihrer\nZusage zu behaften sei, eine neue Beitragsverfügung ohne Aufrechnung der persönlichen Beiträge zu erlassen. Die strittigen Verzugszinsen seien bei verspäteter Zahlung hingegen erst ab\nRechnungsdatum geschuldet. An den Rechtsbegehren der Beschwerde werde deshalb festgehalten.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nE. Mit Duplik vom 29. Juli 2014 schloss die Kasse auf Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Verzugszinsen.\n\nF. Anlässlich der Urteilsberatung vom 25. September 2014 beschloss das Kantonsgericht,\nden Fall auszustellen. Es zog in der Folge die Steuerakten des Beschwerdeführers für die Jahre\n2008 bis 2013 zum Verfahren bei. Diese ergingen im März 2015, nachdem die Steuerverwaltung die vom Gericht einverlangten Akten zwecks einer Steuerrevision zunächst noch selbst\nbenötigt hatte.\n\n"}