Unter Umständen kann die Ausgleichskasse, welche nach Art. 43 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchkG) vom 11. April 1889 fällige Beiträge grundsätzlich nicht auf dem Wege der Konkursbetreibung erhältlich machen kann, gestützt auf Art. Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG allenfalls sogar ohne vorgängige Betreibung auf Pfändung direkt beim zuständigen Gericht die Konkurseröffnung verlangen.