des EVG vom 25. Oktober 2004, H 239/03, E. 3.4; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Sie kann sich auch nicht unter Hinweis auf den Beigeladenen entlasten. Ebenfalls nichts an ihrem Verschulden ändert der Umstand, dass sie nur während wenigen Stunden pro Woche in der Firma arbeitete. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin bildet die Delegation von Geschäftsführungskompetenzen kein Exkulpationsgrund. Im Urteil vom 3. Februar 2010, 710 09 59/30, hielt das Kantonsgericht fest, dass die Überwachungspflicht des Organs dann nicht ausreiche, wenn zwar geeignetes Personal ausgewählt werde, dieses dann aber nicht genügend überwacht werde.