Demgegenüber könnte man sich das von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde dargestellte Szenario theoretisch für einen grösseren Betrieb, eine viel kürzere Dauer der Geschäftsführung sowie mit manipulierten Buchhaltungsunterlagen vorstellen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin der Konkursitin bereits im Jahre 2009 Darlehen von Fr. 10‘000.-- und Fr. 11‘180.-- gewährt hatte. Auch dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass sie von der finanziellen Situation Kenntnis hatte. Die Schadloserklärung kann nur im internen Verhältnis der haftenden Personen eine Rolle spielen, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht.