Ausschlaggebend ist, dass die Beschwerdeführerin während sieben Jahren als Geschäftsführerin eingetragen war. Dabei ist ihr durchaus zuzubilligen, dass sie im Sommer 2012 zu neuen Erkenntnissen betreffend die finanzielle Lage der Konkursitin kam, und dass diese Kenntnisse sie dazu veranlassten, sofort als Geschäftsführerin zurückzutreten. Dass sie von den Beitragsausständen vorher aber nichts wusste, obwohl sie im Personalwesen tätig war, ist gestützt auf die Aktenlage fraglich. Die Beschwerdeführerin gab denn heute auch zur Auskunft, dass sie über die Ausstände bei den Sozialversicherern informiert gewesen sei. F.____ gab ebenfalls zu