Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Sachverhaltsdarstellung der Beigeladenen in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2015 mit dem Inhalt der Schadloserklärung vom 14. September 2012 im Widerspruch steht. Für den vorliegend zu klärenden Streitgegenstand kann dieser Widerspruch jedoch offen gelassen werden.