_ erklärt zudem explizit, dass er gegenüber der Beschwerdeführerin alleine die Verantwortung im Zusammenhang mit der Buchhaltung der Gesellschaft übernehme und er die Beschwerdeführerin von sämtlichen Forderungen der Gesellschaften und Dritter frei halte. Neben diesen beiden echtzeitlichen Dokumenten finden sich weitere echtzeitliche Dokumente im engen zeitlichen Umfeld des Austritts der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Sachverhaltsdarstellung der Beigeladenen in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2015 mit dem Inhalt der Schadloserklärung vom 14. September 2012 im Widerspruch steht.