Bei den Akten finden sich weiter die Bestätigung und Schadloserklärung vom 14. September 2012. Darin bestätigt der Beigeladene B.____ , dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich für das Personalwesen zuständig gewesen sei und keinerlei andere Aufgaben inne gehabt habe, insbesondere keine geschäftsführenden oder operativen Tätigkeiten für die Firma inklusive der Firma H.____ GmbH. Der Beigeladene B.____ erklärt zudem explizit, dass er gegenüber der Beschwerdeführerin alleine die Verantwortung im Zusammenhang mit der Buchhaltung der Gesellschaft übernehme und er die Beschwerdeführerin von sämtlichen Forderungen der Gesellschaften und Dritter frei halte.