Es sei aufgrund der siebenjährigen Amtszeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin sehr unwahrscheinlich, dass sie erst im Sommer 2012 von den Mahnungen, Betreibungen und Pfändungen Kenntnis bekommen habe. Soweit dies aber angenommen werden müsse, habe die Beschwerdeführerin ihre Pflichten als Geschäftsführerin eines Kleinbetriebs nicht wahrgenommen. Was die Schadloserklärung betreffe, die der Beigeladene B.____ zugunsten der Beschwerdeführerin abgegeben habe, so könne dies höchstens im Regressverfahren unter den haftbaren Organen eine Rolle spielen, nicht aber gegenüber der Beschwerdegegnerin.