Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits verweist auf die zwingenden Pflichten der Geschäftsführer gemäss Art. 810 Abs. 2 OR und auf die relativ kleine Betriebsstruktur mit übersichtlichen Strukturen. Es sei aufgrund der siebenjährigen Amtszeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin sehr unwahrscheinlich, dass sie erst im Sommer 2012 von den Mahnungen, Betreibungen und Pfändungen Kenntnis bekommen habe.