9.3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit 2005 und bis zu ihrem am 4. September 2012 erklärten Rücktritt Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Konkursitin war. Die Beschwerdeführerin stellt ihre formelle Organstellung nicht in Frage. Sie bringt aber vor, dass sie nur für das Personalwesen zuständig gewesen sei, aber einzig für rein administrative Arbeiten, so zum Beispiel für die Erstellung der Einsatzpläne. Ihr Arbeitspensum habe lediglich zwei bis maximal vier Stunden pro Woche betragen. Zudem habe sie vom Beigeladenen B.____ gefälschte Unterlagen bekommen und von den Beitragsausständen nichts gewusst.