4.2 Die Beschwerdegegnerin macht gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund der ungedeckt gebliebenen Forderung einen Schaden im Umfang Fr. 430‘025.15 geltend. Die Reduktion der Schadenersatzforderung erklärt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin die Beiträge, die nach dem Rücktritt der Beschwerdeführerin am 4. September 2012 aus der Geschäftsführung entstanden, nicht mehr berücksichtigt hat. Die Höhe des Schadens und der ihr auferlegten Schadenersatzforderung werden berechnungsmässig von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, sodass das Kantonsgericht keine Veranlassung hat, diese von der Berechnung her zu überprüfen.