Da die D.____ GmbH ihren statutarischen Sitz in Z.____ hatte, ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin gemäss Art. 52 AHVG für den bei der Ausgleichskasse entstandenen Schaden haften muss.