Die Beschwerdegegnerin habe sich auf eine sehr oberflächliche Prüfung allfälliger Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe beschränkt. Es sei zuerst abzuklären, ob und inwieweit die Handlungen des Vorsitzenden der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf deren rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Gesellschaft zugerechnet werden könnten, wobei der ihr übertragenen Verantwortung und ihren Kompetenzen entscheidende Bedeutung zukomme. Zudem stelle sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin nicht viel früher hätte die Notbremse ziehen müssen, weshalb sie am entstandenen Schaden ein Selbstverschulden trage.