Sie sei in der Folge umgehend von der Geschäftsführung zurückgetreten und habe ihre Gesellschaftsanteile schnellstmöglich abgegeben. Aufgrund der aktiven Verschleierungs- und Täuschungshandlungen des Geschäftsführers habe sie trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt die offenen Verbindlichkeiten gegenüber den Sozialversicherern nicht erkennen können. Die Beschwerdegegnerin habe sich auf eine sehr oberflächliche Prüfung allfälliger Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe beschränkt.