Sie hätte keinen Grund zur Annahme gehabt, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig und innert Frist einbezahlt worden seien. Nachdem sie entdeckt habe, dass der Betreibungsregisterauszug mehrere Seiten umfasst habe, habe sie einen Revisionsexperten beigezogen, der eine grössere Anzahl von gravierenden buchhalterischen Unregelmässigkeiten festgestellt habe. Sie sei in der Folge umgehend von der Geschäftsführung zurückgetreten und habe ihre Gesellschaftsanteile schnellstmöglich abgegeben.