Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht innerhalb der Gesellschaft keinerlei geschäftsführende oder operative Funktionen innegehabt. Dies sei vom damaligen Vorsitzenden der Geschäftsführung bereits im Jahre 2012 bestätigt worden. Sie habe darauf vertraut, dass die eigentlichen Geschäftsführer ihren Verpflichtungen gehörig nachkommen würden. Sie hätte keinen Grund zur Annahme gehabt, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig und innert Frist einbezahlt worden seien.