B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Carlo Bertossa, mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es seien die Schadenersatzverfügung vom 9. Juli 2014 und der Einspracheentscheid vom 30. September 2014 vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter seien die Schadenersatzverfügung vom 9. Juli 2014 und der Einspracheentscheid vom 30. September 2014 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.