Damit hafte sie für den der AHV entstandenen Schaden, solange sie als Mitglied der Geschäftsleitung habe Einfluss nehmen können. Da sie am 4. September 2012 ihren Austritt erklärt habe, belaufe sich der Schaden, den sie zu verantworten habe, auf Fr. 430‘025.15. Die Einsprache werde in diesem Umfang abgewiesen.