Die finanzielle Lage des Unternehmens sei offenbar bereits seit Anfang August 2010 schlecht gewesen. Bei der Konkursitin habe es sich um eine Kleinfirma mit überschaubaren Strukturen gehandelt. Daher sei eine Aufgabenteilung in der Geschäftsführung weder notwendig noch geboten gewesen. Da die Einsprecherin die ihr gesetzlich zustehenden Aufgaben nicht wahrgenommen habe, sei ihre Haftung gegeben. Die Schadloserklärung des Vorsitzenden der Geschäftsführung sei nur von interner Bedeutung. Damit hafte sie für den der AHV entstandenen Schaden, solange sie als Mitglied der Geschäftsleitung habe Einfluss nehmen können.