Daran hielt die Ausgleichskasse auf Einsprache von A.____, vertreten durch Advokat Dr. Carlo Bertossa, mit Entscheid vom 30. September 2014 grundsätzlich fest, reduzierte jedoch die Höhe des Schadenersatzes. In der Begründung führte sie aus, dass die von der Konkursitin geschuldeten Beiträge gemäss Jahresabrechnung 2009 und sämtliche von August 2010 bis zur Konkurseröffnung geschuldeten Beiträge in Betreibung hätten gesetzt werden müssen bzw. offen geblieben seien. Während knapp zwei Jahren seien damit keine Beiträge bezahlt worden. Die finanzielle Lage des Unternehmens sei offenbar bereits seit Anfang August 2010 schlecht gewesen.