{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-347---85_2016-04-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=79423176-dc28-4bd4-bd3e-2fefc27146b9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050709", "Checksum": "9b6656ec5f97d3a239dfb22b89722d44"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-347---85_2016-04-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=8706f331-657f-4a2c-83bb-35199e68fba0", "Checksum": "abf267920b3b8311f7b7ab6cf741b76d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 347 / 85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.04.2016 710 14 347 / 85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt; Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:29:50", "Checksum": "9bfd3349d7d66bfb3a4663c9d1503eb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.04.2016 710 14 347 / 85\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt; Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird\n\nUnter Umständen kann die Ausgleichskasse, welche nach Art. 43 Ziff. 1 des Bundesgesetzes\nüber Schuldbetreibung und Konkurs (SchkG) vom 11. April 1889 fällige Beiträge grundsätzlich\nnicht auf dem Wege der Konkursbetreibung erhältlich machen kann, gestützt auf Art. Art. 190\nAbs. 1 Ziff. 2 SchKG allenfalls sogar ohne vorgängige Betreibung auf Pfändung direkt beim zuständigen Gericht die Konkurseröffnung verlangen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Arbeitgeberin über längere Zeit ausschliesslich ihre privaten Gläubiger befriedigt und den öffent-\nlich-rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere Bezahlung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge trotz wiederholter Mahnungen und Betreibungen nicht nachkommt (Urteil des\nBundesgerichts vom 9. Juni 2010, 9C_48/2010, E. 2.2). Dennoch ist die Rechtsprechung sehr\nzurückhaltend und sieht in dieser Konstellation noch keinen Grund, die Schadenersatzforderung\nzu reduzieren und ein Mitverschulden der Ausgleichskassen anzunehmen (vgl. dazu Entscheid\ndes Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 30. Oktober 2015, AK 2014.00004, Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2007, H 18/07). Diese Auffassung verdient Zustimmung, denn\nletztlich kann es nicht angehen, dass die Beschwerdegegnerin geschäftsführende Kompetenzen übernehmen muss und diejenigen Schritte einzuleiten hat, welche die viel näher an der\nSache tätigen Organe längst hätten tätigen sollen.\n\n9.5 Ausser den vorstehend genannten Einwänden bringt die Beschwerdeführerin keine\nanderen Gründe vor, die geeignet wären, die Missachtung der Beitragszahlungspflicht als gerechtfertigt oder zumindest als entschuldbar erscheinen zu lassen. Die Akten enthalten ebenfalls keine zusätzlichen Anhaltspunkte, die gegen eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin sprechen würden. Somit ist ihre Haftung nach Art. 52 AHVG zu bejahen. Der Eintritt der\nVerwirkung oder Verjährung wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, sodass\nauf diesbezügliche Ausführungen verzichtet werden kann. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz erfüllt sind. Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Beschwerdeführerin zu Recht verpflichtet, Schadenersatz\nfür entgangene bundesrechtliche Beiträge im Umfang von Fr. 430‘025.15 zu bezahlen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 30. September 2014 erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen.\n\n10. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die\nParteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu\nerheben. Die ausserordentlichen Kosten des Prozesses können wettgeschlagen werden.\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nGegen diesen Entscheid wurde von der Beschwerdeführerin am 14. September 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen dieses Urteils: Verfahren-Nr.\n9C_608/2016) erhoben.\n\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}