{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-347---85_2016-04-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=79423176-dc28-4bd4-bd3e-2fefc27146b9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050709", "Checksum": "9b6656ec5f97d3a239dfb22b89722d44"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-347---85_2016-04-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=8706f331-657f-4a2c-83bb-35199e68fba0", "Checksum": "abf267920b3b8311f7b7ab6cf741b76d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 347 / 85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.04.2016 710 14 347 / 85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt; Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:29:50", "Checksum": "9bfd3349d7d66bfb3a4663c9d1503eb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.04.2016 710 14 347 / 85\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt; Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nProtokoll, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2006 an den Sitzungen teilgenommen habe, an denen auch die Ausstände thematisiert worden seien. Diese Aussagen lassen sich mit\nder hier zu beurteilenden Betriebsstruktur der Konkursitin vereinbaren. Demgegenüber könnte\nman sich das von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde dargestellte Szenario theoretisch\nfür einen grösseren Betrieb, eine viel kürzere Dauer der Geschäftsführung sowie mit manipulierten Buchhaltungsunterlagen vorstellen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin der Konkursitin bereits im Jahre 2009 Darlehen von Fr. 10‘000.-- und Fr. 11‘180.-- gewährt hatte. Auch\ndieser Umstand lässt darauf schliessen, dass sie von der finanziellen Situation Kenntnis hatte.\nDie Schadloserklärung kann nur im internen Verhältnis der haftenden Personen eine Rolle spielen, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht. Damit steht sie einer Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin nicht entgegen.\n\n9.3.3 Die Konkursitin verfügte über eine einfache Verwaltungsstruktur. Entsprechend darf\nvon den Organen der Überblick über alle Belange verlangt werden und es sind an deren Sorgfaltspflicht grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des EVG vom 18. Januar 2005, H 77/2003, E. 6.4; BGE 108 V 202 E. 3a). In ihrer Eigenschaft als geschäftsführende\nGesellschafterin über mehrere Jahre hinweg hatte die Beschwerdeführerin deshalb darauf zu\nachten, dass keine Beitragsausstände entstehen und massgebender Lohn nur in dem Umfang\nausgerichtet wird, als die darauf geschuldeten, unmittelbar mit der Lohnauszahlung anfallenden\nBeitragsverbindlichkeiten bezahlt oder doch wenigstens sichergestellt werden können (Urteil\ndes EVG vom 25. Oktober 2004, H 239/03, E. 3.4; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Sie\nkann sich auch nicht unter Hinweis auf den Beigeladenen entlasten. Ebenfalls nichts an ihrem\nVerschulden ändert der Umstand, dass sie nur während wenigen Stunden pro Woche in der\nFirma arbeitete. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin bildet die Delegation von Geschäftsführungskompetenzen kein Exkulpationsgrund. Im Urteil vom 3. Februar 2010, 710 09 59/30, hielt\ndas Kantonsgericht fest, dass die Überwachungspflicht des Organs dann nicht ausreiche, wenn\nzwar geeignetes Personal ausgewählt werde, dieses dann aber nicht genügend überwacht\nwerde. In diesem vom Kantonsgericht zu beurteilenden Sachverhalt war zwar an sich unbestritten, dass die Organe gegenüber dem Geschäftsführer zum Ausdruck brachten, dass die Beitragsverbindlichkeiten prioritär abzugelten waren, was der Geschäftsführer in der Folge jedoch\nunterlassen hatte. Da die Organe diese Kontrollfunktion nicht wahrnahmen, bejahte das Gericht\nihre Haftung. Im Urteil vom 29. April 2015, 710 14 396, E. 4.2, hielt das Kantonsgericht sodann\nfest, dass gerade in finanziell schwierigen Zeiten besonders auf die regelmässige Entrichtung\nder Sozialversicherungsbeiträge zu achten sei, was eine ständige Überwachung der Abrechnungen und Zahlungen bedinge. Selbst wenn somit im vorliegenden Fall die Kompetenzen an\nden Beigeladenen delegiert worden wären, so hätte die Beschwerdeführerin ihre Überwachungspflicht, die bereits im Jahr 2009 einsetzte, stärker wahrnehmen müssen. Ihr Verschulden\ngemäss Art. 52 AHVG ist daher zu bejahen.\n\n9.4 Die Beschwerdeführerin moniert weiter, dass die Beschwerdegegnerin ein Mitverschulden an der Höhe des eingetretenen Schadens treffe, was zu einer Herabsetzung des\nSchadenersatzanspruches führen müsse. Die Beschwerdegegnerin hätte früher die Notbremse\nziehen müssen.\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nEs ist der Beschwerdeführerin dahingehend beizupflichten, dass eine grobe Pflichtverletzung\nseitens der Ausgleichskasse rechtsprechungsgemäss dazu führen kann, dass die Ersatzpflicht\nin sinngemässer Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR ermessensweise herabgesetzt wird (BGE\n122 V 185 E. 3c). Dies ist namentlich der Fall, wenn die Ausgleichskasse elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat und wenn zwischen dem\nrechtswidrigen Verhalten und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (Urteil des EVG vom 2. März 2004, H 235/03, E. 7 mit Hinweis).\n\n"}