{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-347---85_2016-04-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=79423176-dc28-4bd4-bd3e-2fefc27146b9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050709", "Checksum": "9b6656ec5f97d3a239dfb22b89722d44"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-347---85_2016-04-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=8706f331-657f-4a2c-83bb-35199e68fba0", "Checksum": "abf267920b3b8311f7b7ab6cf741b76d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 347 / 85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.04.2016 710 14 347 / 85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt; Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:29:50", "Checksum": "9bfd3349d7d66bfb3a4663c9d1503eb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.04.2016 710 14 347 / 85\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt; Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird\n\n9.3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit 2005 und bis zu ihrem am 4. September 2012 erklärten Rücktritt Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Konkursitin war. Die\nBeschwerdeführerin stellt ihre formelle Organstellung nicht in Frage. Sie bringt aber vor, dass\nsie nur für das Personalwesen zuständig gewesen sei, aber einzig für rein administrative Arbeiten, so zum Beispiel für die Erstellung der Einsatzpläne. Ihr Arbeitspensum habe lediglich zwei\nbis maximal vier Stunden pro Woche betragen. Zudem habe sie vom Beigeladenen B.____ gefälschte Unterlagen bekommen und von den Beitragsausständen nichts gewusst. Deshalb könne sie nicht für die ausstehenden Beiträge verantwortlich gemacht werden. Die Beigeladenen\nbestreiten diese Darstellung der Beschwerdeführerin. Geltend gemacht wird insbesondere,\ndass die Beschwerdeführerin für die Lohnlisten verantwortlich gewesen sei und damit auch für\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndie Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits verweist\nauf die zwingenden Pflichten der Geschäftsführer gemäss Art. 810 Abs. 2 OR und auf die relativ\nkleine Betriebsstruktur mit übersichtlichen Strukturen. Es sei aufgrund der siebenjährigen Amtszeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin sehr unwahrscheinlich, dass sie erst im\nSommer 2012 von den Mahnungen, Betreibungen und Pfändungen Kenntnis bekommen habe.\nSoweit dies aber angenommen werden müsse, habe die Beschwerdeführerin ihre Pflichten als\nGeschäftsführerin eines Kleinbetriebs nicht wahrgenommen. Was die Schadloserklärung betreffe, die der Beigeladene B.____ zugunsten der Beschwerdeführerin abgegeben habe, so könne\ndies höchstens im Regressverfahren unter den haftbaren Organen eine Rolle spielen, nicht\naber gegenüber der Beschwerdegegnerin.\n\n9.3.2 In den Akten findet sich ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. September\n2012. Darin erklärt sie ihre Kündigung als Geschäftsführerin. Das Schreiben hat folgenden\nWortlaut: „Da ich seit dem Beitritt als Gesellschafterin und Geschäftsführerin nie im operativen\nBereich tätig geworden bin, trete ich per sofort aus der Geschäftsführung aus“. Bei den Akten\nfinden sich weiter die Bestätigung und Schadloserklärung vom 14. September 2012. Darin bestätigt der Beigeladene B.____ , dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich für das Personalwesen zuständig gewesen sei und keinerlei andere Aufgaben inne gehabt habe, insbesondere keine geschäftsführenden oder operativen Tätigkeiten für die Firma inklusive der Firma\nH.____ GmbH. Der Beigeladene B.____ erklärt zudem explizit, dass er gegenüber der Beschwerdeführerin alleine die Verantwortung im Zusammenhang mit der Buchhaltung der Gesellschaft übernehme und er die Beschwerdeführerin von sämtlichen Forderungen der Gesellschaften und Dritter frei halte. Neben diesen beiden echtzeitlichen Dokumenten finden sich weitere echtzeitliche Dokumente im engen zeitlichen Umfeld des Austritts der Beschwerdeführerin\nals Geschäftsführerin. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Sachverhaltsdarstellung\nder Beigeladenen in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2015 mit dem Inhalt der Schadloserklärung vom 14. September 2012 im Widerspruch steht. Für den vorliegend zu klärenden Streitgegenstand kann dieser Widerspruch jedoch offen gelassen werden.\n\nDie Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf den Prüfungsbericht von E.____ vom 28. Oktober\n2014 und macht gestützt darauf geltend, dass sie vom Beigeladenen getäuscht worden sei. Es\nist zwar richtig, dass die Beigeladenen geltend machen, dass dieser Bericht erst zwei Jahre\nspäter erstellt worden sei, was seine Beweiskraft etwas abschwächt. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Ergebnisse dieses nachträglich erstellten Berichts aber durchaus mit\ndem echtzeitlichen Dokument des Protokolls der Besprechung der offenen Fragen der Buchhaltungsübersicht vom 7. September 2012 im Einklang stehen.\n\nAusschlaggebend ist, dass die Beschwerdeführerin während sieben Jahren als Geschäftsführerin eingetragen war. Dabei ist ihr durchaus zuzubilligen, dass sie im Sommer 2012 zu neuen\nErkenntnissen betreffend die finanzielle Lage der Konkursitin kam, und dass diese Kenntnisse\nsie dazu veranlassten, sofort als Geschäftsführerin zurückzutreten. Dass sie von den Beitragsausständen vorher aber nichts wusste, obwohl sie im Personalwesen tätig war, ist gestützt auf\ndie Aktenlage fraglich. Die Beschwerdeführerin gab denn heute auch zur Auskunft, dass sie\nüber die Ausstände bei den Sozialversicherern informiert gewesen sei. F.____ gab ebenfalls zu\n\n"}