{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-347---85_2016-04-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=79423176-dc28-4bd4-bd3e-2fefc27146b9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050709", "Checksum": "9b6656ec5f97d3a239dfb22b89722d44"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-347---85_2016-04-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=8706f331-657f-4a2c-83bb-35199e68fba0", "Checksum": "abf267920b3b8311f7b7ab6cf741b76d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 347 / 85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.04.2016 710 14 347 / 85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt; Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:29:50", "Checksum": "9bfd3349d7d66bfb3a4663c9d1503eb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.04.2016 710 14 347 / 85\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt; Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird\n\nAuch eine relativ kurze Dauer eines Beitragsausstands kann rechtsprechungsgemäss gegen\ndie Annahme eines groben Verschuldens sprechen. Das Kantonsgericht ist unlängst in einem\nEntscheid davon ausgegangen, dass ein Beitragsausstand, der sich über sieben Monate erstreckte, nicht mehr als kurz und damit als exkulpierend angesehen werden könne und dass ein\nSchadensbetrag von ca. Fr. 129‘000.-- kein geringer Betrag darstelle (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 14. Januar 2016, 710 14 161/11, E. 6.4). In diesem Zusammenhang ist zu betonen,\ndass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein selbstverständlich keinen Recht-\nfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von\nArt. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde (so auch Urteil des Kantonsgerichts vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.3 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und\nDoktrin). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen bei finanziellen Schwierigkeiten\ngrundsätzlich nur so viel Lohn ausbezahlen darf, als die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsforderungen gedeckt werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2015,\n9C_311/2015, E. 4.2.2, Urteil des EVG vom 18. November 2003, H 397/01, E. 6.2.3).\n\n8.2 Wie in Erwägung 5.2 hiervor dargelegt, hat die D.____ GmbH die Beitragszahlungsund Abrechnungspflicht verletzt, weshalb grundsätzlich von ihrem Verschulden auszugehen ist.\nDas Unternehmen hat zwar einen Schuldensanierer beigezogen; ein Sanierungskonzept, das\ndetailliert aufzeigen würde, dass und in welchem Zeitraum die zurückgestellten Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden können und das die Rettung der Firma aus objektiver Sicht als\nrealistisch hätte erscheinen lassen, wurde von den Parteien jedoch nicht eingereicht. Zudem\ngab der beigezogene Schuldensanierer G.____ anlässlich der heutigen Parteiverhandlung zu\nProtokoll, dass er von der Konkursitin erst im Jahr 2012 beigezogen worden sei. Nach einer\nAnalyse der Geschäftsbücher habe er feststellen müssen, dass die liquiden Mittel des Unternehmens eine Sanierung nicht mehr zugelassen hätten. Er habe deshalb den Organen zu einem gerichtlichen Nachlassverfahren geraten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich,\ndie das fehlerhafte Verhalten der Konkursitin als gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Sie\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntrifft im Zusammenhang mit der Verletzung der Beitragszahlungspflicht ein Verschulden im Umfang grober Fahrlässigkeit.\n\n9.1 Zu prüfen ist das Verschulden der Beschwerdeführerin, denn nicht jedes einer Firma\nanzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr ist\nabzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Arbeitgeberin einem bestimmten Organ im\nHinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob\nein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und\nden Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199\nE. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b).\n\n9.2 Bei der der Prüfung der Organhaftung bei einer GmbH ist zu beachten, dass die GmbH\ngrundsätzlich eine dreiteilige Organisation aufweist. Von Gesetzes wegen sind als Organe die\nGesellschafterversammlung (Art. 804 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR] vom 30. März 1911),\ndie Geschäftsführung und Vertretung (Art. 809 ff. OR) sowie die Revisionsstelle (Art. 818 OR)\nvorgesehen. Grundsätzlich ist in Art. 809 Abs. 1 OR die sogenannte Selbstorganschaft statuiert,\nwas bedeutet, dass die Geschäftsführung und Vertretung durch alle Gesellschafter erfolgt. In\ndieser Konstellation ist dann auch jeder Gesellschafter zugleich Organ der Gesellschaft (vgl.\nUrteil des Kantonsgerichts vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 827 OR gelten für die Verantwortlichkeit der bei der Gesellschaftsgründung beteiligten und der mit der Geschäftsführung und der Kontrolle einer GmbH betrauten\nPersonen sowie der Liquidatoren die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft analog. Die\nKriterien, welche die Rechtsprechung für die Organhaftung bei der Aktiengesellschaft gebildet\nhat, lassen sich daher auf die Organe einer GmbH übertragen (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Das\nSchadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen\naus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 104). Ist demnach eine GmbH als Selbstorganschaft organisiert, herrscht in Bezug auf Art. 52 AHVG Klarheit über die haftbaren Organe.\nAlle Gesellschafter sind in analoger Anwendung von Art. 754 OR in Verbindung mit Art. 759\nAbs. 1 OR sowohl der Gesellschaft als auch den Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden\nPflichten verursachen, wobei sie solidarisch dafür haften, wenn sie für den gleichen Schaden\nverantwortlich sind (BGE 114 V 214 E. 3).\n\n"}