{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-347---85_2016-04-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=79423176-dc28-4bd4-bd3e-2fefc27146b9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050709", "Checksum": "9b6656ec5f97d3a239dfb22b89722d44"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-347---85_2016-04-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=8706f331-657f-4a2c-83bb-35199e68fba0", "Checksum": "abf267920b3b8311f7b7ab6cf741b76d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 347 / 85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.04.2016 710 14 347 / 85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt; Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:29:50", "Checksum": "9bfd3349d7d66bfb3a4663c9d1503eb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.04.2016 710 14 347 / 85\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt; Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird\n\n3.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss\nAnwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den\nErwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006\n(Art. 25 lit. c).\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.3 Bevor die einzelnen Haftungsvoraussetzungen geprüft werden, ist zunächst darauf\nhinzuweisen, dass sich das Kantonsgericht regelmässig mit Schadenersatzansprüchen aus Art.\n52 AHVG zu befassen hat. Vorliegend wurden von der D.____ GmbH ab November 2010 keine\nordentlichen Zahlungen mehr geleistet. Gemäss Kontokorrentauszug, den die Beschwerdegegnerin mit der Vernehmlassung vom 1. Oktober 2014 einreichte (vgl. Beilage 2), wurden erst\nwieder ab August 2012 – über das Betreibungsamt – gewisse Zahlungen geleistet. Damals war\nder Ausstand bei der Beschwerdegegnerin bereits auf ca. Fr. 460‘000.-- angewachsen. Während zwei Jahren wurden somit keine Zahlungen mehr an die AHV geleistet, obwohl die D.____\nGmbH gemäss den eingereichten Erfolgsrechnungen im Jahre 2010 Löhne im Umfang von ca.\n1.5 Millionen Franken, im Jahre 2011 von ca. 1.67 Millionen Franken und im Jahre 2012 von ca.\n1.7 Millionen Franken an ihre Mitarbeitenden ausgerichtet hatte. Damit liegt zweifellos ein\nSachverhalt vor, der sich deutlich von den durchschnittlichen Fällen mit kürzeren Zeiten von\nBeitragsausständen abhebt. Aussergewöhnlich ist daher auch die Schadenersatzforderung in\nder Höhe von ca. einer halben Million Franken.\n\n4.1 Die Schadenersatzpflicht der Arbeitgeberin bzw. des verantwortlichen Organs setzt\nzunächst den Eintritt eines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus. Dieser besteht darin,\ndass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, den die Kasse nicht erhältlich machen kann (THOMAS NUSSBAUMER,\nDie Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S.\n383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren\nsowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu\nersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf\ndie in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).\n\n4.2 Die Beschwerdegegnerin macht gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund der ungedeckt gebliebenen Forderung einen Schaden im Umfang Fr. 430‘025.15 geltend. Die Reduktion der Schadenersatzforderung erklärt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin die Beiträge,\ndie nach dem Rücktritt der Beschwerdeführerin am 4. September 2012 aus der Geschäftsführung entstanden, nicht mehr berücksichtigt hat. Die Höhe des Schadens und der ihr auferlegten\nSchadenersatzforderung werden berechnungsmässig von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, sodass das Kantonsgericht keine Veranlassung hat, diese von der Berechnung her zu\nüberprüfen. Der Verwaltungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, dieser\nentbindet jedoch die rechtsuchende Partei nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 19. Juli 1996, H 313/95, E. 4). Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für\nBerechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin daher zu bestätigen\nund von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 430‘025.15 auszugehen.\n\n5.1 Weitere Haftungsvoraussetzung für die vorliegend massgebliche Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung\nüber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 schreibt vor,\n\n"}