{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-347---85_2016-04-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=79423176-dc28-4bd4-bd3e-2fefc27146b9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050709", "Checksum": "9b6656ec5f97d3a239dfb22b89722d44"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-347---85_2016-04-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=8706f331-657f-4a2c-83bb-35199e68fba0", "Checksum": "abf267920b3b8311f7b7ab6cf741b76d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 347 / 85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.04.2016 710 14 347 / 85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt; Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:29:50", "Checksum": "9bfd3349d7d66bfb3a4663c9d1503eb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.04.2016 710 14 347 / 85\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt; Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ninnerhalb der Gesellschaft keinerlei geschäftsführende oder operative Funktionen innegehabt.\nDies sei vom damaligen Vorsitzenden der Geschäftsführung bereits im Jahre 2012 bestätigt\nworden. Sie habe darauf vertraut, dass die eigentlichen Geschäftsführer ihren Verpflichtungen\ngehörig nachkommen würden. Sie hätte keinen Grund zur Annahme gehabt, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig und innert Frist einbezahlt worden seien. Nachdem sie\nentdeckt habe, dass der Betreibungsregisterauszug mehrere Seiten umfasst habe, habe sie\neinen Revisionsexperten beigezogen, der eine grössere Anzahl von gravierenden buchhalterischen Unregelmässigkeiten festgestellt habe. Sie sei in der Folge umgehend von der Geschäftsführung zurückgetreten und habe ihre Gesellschaftsanteile schnellstmöglich abgegeben.\nAufgrund der aktiven Verschleierungs- und Täuschungshandlungen des Geschäftsführers habe\nsie trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt die offenen Verbindlichkeiten gegenüber den Sozialversicherern nicht erkennen können. Die Beschwerdegegnerin habe sich auf eine sehr oberflächliche Prüfung allfälliger Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe beschränkt. Es sei\nzuerst abzuklären, ob und inwieweit die Handlungen des Vorsitzenden der Geschäftsführung\nder Beschwerdeführerin im Hinblick auf deren rechtliche und faktische Stellung innerhalb der\nGesellschaft zugerechnet werden könnten, wobei der ihr übertragenen Verantwortung und ihren\nKompetenzen entscheidende Bedeutung zukomme. Zudem stelle sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin nicht viel früher hätte die Notbremse ziehen müssen, weshalb sie am entstandenen Schaden ein Selbstverschulden trage.\n\nC. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin\ndie Abweisung der Beschwerde.\n\nD. Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 wurden B.____ und C.____, beide vertreten durch\nRechtsanwalt Dr. Donald Stückelberger, zum Beschwerdeverfahren beigeladen und es wurde\nihnen das rechtliche Gehör gewährt. Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 reichten die Beigeladenen\neine Stellungnahme ein und beantragten unter o/e-Kostenfolge die Abweisung des Rechtsbegehrens Ziff. 1 der Beschwerdeführerin; in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 2 bis 4 verzichteten sie auf eine Stellungnahme.\n\nE. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 7. April 2016, an welcher E.____, F.____ und\nG.____ als Auskunftspersonen befragt wurden, hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Auf\ndie Aussagen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht\nals einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung\n(Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und\nVerwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige\ngerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig.\n\n1.2 Nach Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Da die D.____ GmbH\nihren statutarischen Sitz in Z.____ hatte, ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts\ngegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.\n\n2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin gemäss Art. 52 AHVG für den bei\nder Ausgleichskasse entstandenen Schaden haften muss.\n\n3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, welcher der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu\nersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die\nMitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den\nganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Haftung nach Art. 52 AHVG sieht eine\nVerschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen\nkann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin und – subsidiär – des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist.\n\n"}