{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-347---85_2016-04-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=79423176-dc28-4bd4-bd3e-2fefc27146b9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050709", "Checksum": "9b6656ec5f97d3a239dfb22b89722d44"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-347---85_2016-04-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=8706f331-657f-4a2c-83bb-35199e68fba0", "Checksum": "abf267920b3b8311f7b7ab6cf741b76d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 347 / 85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.04.2016 710 14 347 / 85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt; Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:29:50", "Checksum": "9bfd3349d7d66bfb3a4663c9d1503eb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.04.2016 710 14 347 / 85\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt; Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 7. April 2016 (710 14 347 / 85)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nDie Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt;\nRechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde\nabgewiesen wird\n\nBesetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli\n\nParteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Carlo Bertossa,\nAdvokat, Stadthausgasse 10, Postfach 1228, 4001 Basel\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach,\n4002 Basel, Beschwerdegegnerin\n\nBeigeladene B.____, vertreten durch Dr. Donald Stückelberger, Rechtsanwalt,\nGerbergasse 26, Postfach 644, 4001 Basel\n\nC.____, vertreten durch Dr. Donald Stückelberger, Rechtsanwalt,\nGerbergasse 26, Postfach 644, 4001 Basel\n\nBetreff Schadenersatz\nA. Die D.____ GmbH mit Sitz in Z.____ war mit Wirkung ab 1. Januar 2009 als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Ausgleichskasse) angeschlossen. Am 6. Februar 2013 wurde über die D.____ GmbH der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 13. Februar 2014 mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts\nY.____ als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht. Am 14. Februar 2014 stellte das Konkursamt der Ausgleichskasse zwei Verlustscheine über insgesamt Fr.\n456‘081.60 aus. Die Forderungen wurden von der D.____ GmbH, nachfolgend auch Konkursitin\ngenannt, nicht bestritten.\n\nMit Verfügung vom 9. Juli 2014 forderte die Ausgleichskasse von A.____ Schadenersatz in der\nHöhe von Fr. 455‘089.50 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen. In der Begründung wurde\nfestgehalten, dass A.____ Geschäftsführerin der konkursiten Firma gewesen sei. Deshalb gehöre sie zum Personenkreis, der für den der AHV entstandenen Schaden haftbar gemacht werden könne. Daran hielt die Ausgleichskasse auf Einsprache von A.____, vertreten durch Advokat Dr. Carlo Bertossa, mit Entscheid vom 30. September 2014 grundsätzlich fest, reduzierte\njedoch die Höhe des Schadenersatzes. In der Begründung führte sie aus, dass die von der\nKonkursitin geschuldeten Beiträge gemäss Jahresabrechnung 2009 und sämtliche von August\n2010 bis zur Konkurseröffnung geschuldeten Beiträge in Betreibung hätten gesetzt werden\nmüssen bzw. offen geblieben seien. Während knapp zwei Jahren seien damit keine Beiträge\nbezahlt worden. Die finanzielle Lage des Unternehmens sei offenbar bereits seit Anfang August\n2010 schlecht gewesen. Bei der Konkursitin habe es sich um eine Kleinfirma mit überschaubaren Strukturen gehandelt. Daher sei eine Aufgabenteilung in der Geschäftsführung weder notwendig noch geboten gewesen. Da die Einsprecherin die ihr gesetzlich zustehenden Aufgaben\nnicht wahrgenommen habe, sei ihre Haftung gegeben. Die Schadloserklärung des Vorsitzenden\nder Geschäftsführung sei nur von interner Bedeutung. Damit hafte sie für den der AHV entstandenen Schaden, solange sie als Mitglied der Geschäftsleitung habe Einfluss nehmen können.\nDa sie am 4. September 2012 ihren Austritt erklärt habe, belaufe sich der Schaden, den sie zu\nverantworten habe, auf Fr. 430‘025.15. Die Einsprache werde in diesem Umfang abgewiesen.\n\nB. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Carlo Bertossa,\nmit Eingabe vom 31. Oktober 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es seien die Schadenersatzverfügung vom 9. Juli 2014 und der Einspracheentscheid vom 30. September 2014 vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter seien die Schadenersatzverfügung vom 9. Juli 2014 und der\nEinspracheentscheid vom 30. September 2014 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge zu\nLasten der Beschwerdegegnerin. In der Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass\nzwischen den Gesellschaftern und Geschäftsführern von Anfang an eine strikte Aufgaben- und\nKompetenzverteilung bestanden habe. Ausschliesslicher Zuständigkeitsbereich der Beschwerdeführerin sei das Personalwesen gewesen. In dieser Funktion seien ihr nur rein administrative\nAufgaben zugekommen, wie z.B. die Erstellung der verschiedenen Einsatzpläne. Mit der Buchhaltung sowie der Lohn- und Beitragszahlung im Speziellen habe sie nichts zu tun gehabt. Obwohl sie im Handelsregister formell als Geschäftsführerin eingetragen gewesen sei, hätte sie\n\n"}