Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 30. Oktober 2015 für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 5‘624.-- bei einem Zeitaufwand von 19.5 Stunden in Rechnung gestellt. Aufgrund der nur teilweisen Gutheissung der vorliegenden Beschwerde im Umfang von rund einem Sechstel ist die Zusprechung einer Parteientschädigung von einem Sechstel des geltend gemachten Honorars gerechtfertigt. Demnach hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 937.30 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.