11.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen wurde, kann der Beschwerdeführerin nur eine reduzierte Parteientschädigung ausgerichtet werden (vgl. § 21 Abs. 1 VPO, wonach der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden kann). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 30. Oktober 2015 für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 5‘624.-- bei einem Zeitaufwand von 19.5 Stunden in Rechnung gestellt.