In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von Fr. 43.55 für die seit dem Einspracheentscheid verbuchte Rückverteilung der Co2-Abgabe resultiert insgesamt ein noch zu zahlender Schadensbetrag in der Höhe von Fr. 29‘554.10. 11.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.