10. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Ausgleichskasse die Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. August 2014 für die im Jahr 2010 entgangenen Sozialversicherungsbeiträge zu Recht zur Bezahlung von Schadenersatz verpflichtet hat. Für den aufgrund des nicht bezahlten Akontobeitrags im Januar 2011 entstandenen Schaden ist eine Haftung der Beschwerdeführerin mangels qualifizierten Verschuldens zu verneinen und der Haftungsbetrag somit um Fr. 6‘786.65 zu reduzieren. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.