im Rahmen der Verschuldensbeurteilung als entscheidendes Element gewürdigt werden kann – sowie unter Berücksichtigung des sonstigen Verhaltens der B.____ GmbH, nicht von einem im Sinne der obgenannten Ausführungen besonders schweren Normverstoss gesprochen werden, wenn die Beschwerdeführerin im Monat Februar des endgültigen Zusammenbruchs sechs Tage vor Konkurseröffnug die unbestrittenermassen geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr abgeliefert ha. Damit aber fällt ein qualifiziert haftungsbegründendes Verschulden, wie es Art. 52 AHVG für die Schadenersatzverpflichtung verlangt, für den Monat Januar 2011 ausser Betracht.