Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen. Je kürzer dieser ist, desto leichter dürfte der Normverstoss zu taxieren sein (vgl. BGE 121 V 244 E. 4b). Dabei hat aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalles Platz zu greifen Die Frage der Dauer des Normverstosses ist somit ein Beurteilungskriterium, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann (BGE 121 V 243 E. 4b).