8.4.2 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin, wie sich anhand der Akten belegen lässt, bei der Festlegung ihrer Schadenersatzforderung nicht den Kollokationsplan des Konkursamtes, sondern, wie in Art. 36 Abs. 4 AHVV vorgeschrieben, die durch die Arbeitgeberin eingereichte Rekapitulation der Lohnmeldung 2010 und deren Beilagen zugrunde gelegt hat. Damit erweisen sich aber die gegen den Kollokationsplan vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin als unerheblich, zumal sie die Möglichkeit gehabt hätte, den Kollokationsplan anzufechten.