Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Ausgleichskasse die Akontozahlungen für das Jahr 2010 nach Eingang der Jahresabrechnung 2009 auf das gesamte nächste Jahr hätte aufrechnen sollen, erweist sich somit als unbegründet und kann keine Herabsetzung der Schadenminderungspflicht wegen Mitverschuldens derselben rechtfertigen. Wie die Ausgleichskasse sodann zutreffend ausführt, würde eine Anpassung der Akontobeiträge von Amtes wegen bei fehlenden Angaben zur voraussichtlichen Lohnsumme des Folgejahres auch dem in Art. 36 AHVV verankerten Grundsatz widersprechen, wonach sowohl die Akontobeiträge als auch die Jahresabrechnung aufgrund der Angaben des Arbeitgebers erstellt werden.