Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verträgt sich die Auffassung, dass eine fehlende Anpassung von Akontozahlungen für das folgende Jahr von Amtes wegen eine grobe Pflichtverletzung darstelle, nicht mit Art. 35 Abs. 2 AHVV (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 11. April 2008, 9C_778/2007, E. 4.1 und vom 20. Dezember 2007, 9C_465/2007, E. 9.2.2). Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Ausgleichskasse die Akontozahlungen für das Jahr 2010 nach Eingang der Jahresabrechnung 2009 auf das gesamte nächste Jahr hätte aufrechnen sollen, erweist sich somit als unbegründet und kann keine Herabsetzung der Schadenminderungspflicht wegen Mitverschuldens derselben rechtfertigen.