8.3 Wie in Erwägung 4.2.2 ausgeführt, vermag eine allfälliges Mit- bzw. Selbstverschulden der Ausgleichskasse den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers und dem eingetretenen Schaden nicht zu unterbrechen. Hingegen kann eine grobe Pflichtverletzung seitens der Ausgleichskasse dazu führen, dass die Ersatzpflicht in sinngemässer Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR ermessensweise herabgesetzt wird, ohne sie jedoch ganz wegzudenken (BGE 122 V 185 E. 3c ).