8.2 Vorliegend hat die Ausgleichskasse in ihrer Verfügung vom 26. Juni 2012 bzw. ihrem Einspracheentscheid vom 11. August 2014 für das Jahr 2010 gegenüber der Beschwerdeführerin eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr 29‘597.65 und für den Monat Januar 2011 eine solche in der Höhe von Fr. 6‘786.65 geltend gemacht (vgl. E. 9 hiernach), womit insgesamt eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 36‘384.30 resultiert. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem unbezahlt gebliebenen Ausgleichungsbetrag für das Jahr 2010, dem nicht bezahlten Akontobeitrag für den Januar 2011, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten