7.2 Zumal sie namentlich über eine einfache Verwaltungsstruktur verfügte, kann bei der B.____ GmbH, die einen Personalbestand von rund 30 Personen aufwies, vorliegend noch von einer Gesellschaft mit überschaubaren Verhältnissen ausgegangen werden. In Anbetracht dieser Tatsache musste von der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Funktion als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH die Übersicht über alle Belange sowie über sämtliche Geschäfte der Unternehmung verlangt werden. Demzufolge hätte sie bei Aufwendung der gehörigen Sorgfalt den der Ausgleichskasse im Zusammenhang mit der Festsetzung der Akontobeiträge unterlaufenen Irrtum erkennen und melden müssen.