6.4 Dem Handelsregisterauszug vom 15. September 2014 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin seit der Gesellschaftsgründung bis zur Löschung der Gesellschaft im Februar 2012 als Gesellschafterin – bis März 2009 mit einer Stammeinlage von Fr. 8‘000.-- und danach mit 80 Stammanteilen von je Fr. 100.-- – und als Geschäftsführerin eingetragen war. Die Beschwerdeführerin unterstand somit während des gesamten Bestehens der Gesellschaft unstreitig der formellen Organhaftung und kann somit grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen der konkursiten Gesellschaft belangt werden.