6.1 Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, die im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung nicht mehr besteht oder infolge Konkurseröffnung nicht mehr belangbar ist, so können gegebenenfalls subsidiär die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 E. 5b, 122 V 66 E. 4a, 119 V 405 E. 2, 114 V 219 ff. E. 3). Nicht zwingend vorausgesetzt ist, dass sich die Arbeitgeberfirma in Konkurs befindet. Ein Verwaltungsrat kann bereits belangt werden, wenn in einer Betreibung für Beiträge gegen eine Gesellschaft ein Pfändungsverlustschein resultiert (BGE 113 V 258 E. 3c; THOMAS NUSSBAUMER, Haftung des Verwaltungsrates, S. 1075).