5.3 Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die Schadenersatzforderung für das Jahr 2010 ihre Ursache in einer Verletzung der Meldepflicht hat. Da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die die unterlassene Meldung als gerechtfertigt bzw. entschuldbar erscheinen lassen, ist die Haftbarkeit der B.____ GmbH als Arbeitgeberin zu bejahen.