Nach dem Gesagten steht fest, dass die unterlassene Meldung der B.____ GmbH den Schaden adäquat kausal verursacht hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, vermag ein allfälligen Mit- bzw. Selbstverschuldens der Ausgleichskasse damit den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers und dem eingetretenen Schaden nicht zu unterbrechen (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 748). 5.1 Zu prüfen ist weiter, ob der Normverstoss als qualifiziert schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin zu werten ist.