Dies gilt umso mehr, als sie im Rahmen dieser Mitteilung ausdrücklich auf die Meldepflicht im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV hingewiesen worden war. Unterlässt die Arbeitgeberin die Korrektur einer irrtümlich erfolgten, zu tief festgesetzten Lohnsumme, obschon der Irrtum, wie im vorliegenden Fall, ohne Weiteres erkennbar war, ist dies grundsätzlich – wenn nicht durch besondere Umstände gerechtfertigt (vgl. E. 5 hiernach) – als grobfahrlässiges Verhalten zu qualifizieren (vgl. SVR 2003 AHV Nr. 1 S. 4 E. 7.b; Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2006, H157/05, E. 4.1 mit Hinweisen).