4.2.2 Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Die Beschwerdeführerin verkennt bei ihrer Argumentation, dass der B.____ GmbH vorliegend insofern eine Missachtung der Meldepflicht vorgeworfen werden muss, als sie die Ausgleichskasse nicht über ihren Irrtum aufgeklärt hat. Bereits zum Zeitpunkt der Mitteilung der Akontobeiträge am 4. Juni 2009 wäre aus der entsprechenden Abrechnung nämlich ersichtlich gewesen, dass die Ausgleichskasse, ungeachtet der Beitragspflicht ab 1. April 2009, die unter dem Titel „mutmassliche Jahreslohnsumme“ gemeldete Lohnsumme auch als solche verstanden hat.